Satzung - Kleingarten HU

Direkt zum Seiteninhalt

SATZUNG
für den Verein der Gartenfreunde Henstedt-Ulzburg e.V.
Neufassung 1994 / Ausgabe 2003
Herausgegeben vom Landesbund Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V.


Anmerkung: Wegen des großen Umfangs der Satzung wird an dieser Stelle auf den Abdruck verzichtet. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Vorstand.


Gartenordnung

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden Wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrags (§3 Nr.2). Sie ist für den Kleingärtner bindend.
I.
Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse, Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen.
II.
Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, die der örtlichen Müllabfuhr zuzuführen sind. Das Verbrennen von Gartenabfällen hat grundsätzlich zu unterbleiben.
Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.
Das Spritzen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv-Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden.
Chemietoiletten sind im Kleingarten nicht gestattet. Streu- und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzen sind.
Stalldünger darf in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August nicht angefahren werden.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, unter anderem:
Berberitzen   (Berberis vulgaris)
Schneeball   (Viburnum-Arten)
Faulbaum   (Rhamnus-Arten)
Traubenkirsche   (Prunus serotina)
Sadebaum   (Juniperus virgiana)
Rot- und Weißdorn  (Crataegus-Arten)
Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrands, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr im Kleingarten angepflanzt werden. Schon stehende Rot- und Weißdornhecken oder Bäume sollten entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutz der Kleingartenanlage zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seinen Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergleichen). Große Bäume über 3,50 Meter, wie Weiden, Pappeln, Birke, Kastanien oder Nadelbäume sind im Kleingarten verboten.
Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.
Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst zwei Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren einen Meter.
Jede Parzelle sollte pro einhundert Quadratmeter mit einem Busch-Obstbaum bepflanzt werden.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.
Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten durchzuführen.
Die Garten-Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen (Nistplätze für Singvögel). Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung.
III.
Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle und den Vor- und Zunamen des Pächters angibt.
IV.
Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden. Sondergenehmigungen kann der Vorstand für Dungabfuhr, Lastentransporte und dergleichen erteilen.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die Haupttore und Eingänge zu den Anlagen sind grundsätzlich zu schließen. Hunde müssen an der Leine geführt werden.
V.
Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,20 Meter nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden.
Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und den an seinen Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras zu halten. Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. Anlagenversammlung zu pflegen.
Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen ist untersagt.
VI.
Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekanntgegeben wird, teilnimmt und die Fachzeitschriften der Organisation hält.
VII.
Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen (siehe §11 der Satzung).
VIII.
Jeder Pächter darf von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamster Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder nicht an der Wasserleitung spielen.
IX.
Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk- oder Musikapparate, Schießen und ähnliche Störungen sind verboten. Vom 1. Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 12:00h bis 15:00h einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und Rasenmähen untersagt.
Motorgetriebene Geräte dürfen nur während der vom Verein festgesetzten Zeit betrieben werden.
X.
Dem Vorsitzenden, seinem Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners, gestattet.
XI.
Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstands einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist.
Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlage unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen.
Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zwecke sind die Ställe, Tierausläufe und sonstigen für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt sind.
Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie – außer Bienen – die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchseinwirkung, Federflug usw. belästigt werden.
Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmträchtigen Rassen zu halten.
Das Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe und dergleichen), Katzen (Vogelschutz) und Tauben ist nicht gestattet. Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.
XII.
Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Baulichkeiten jeder Art die Genehmigung des Vereinsvorstands und ggfs. Des zuständigen Bauamtes einzuholen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Über die Größe von Gartenlauben, die Verwendung von Baumaterial, Feuerstellen. Lichtanlagen, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen baupolizeiliche Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden müssen.
Die Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplätze (gewerbliche Nutzung) oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.


Ausschlussordnung
gemäß §4 Abs.3 der Satzung
§1
Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.
Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstands eingesetzten Betreuers seiner Parzelle, seiner Angehörigen und Gäste zurechnen zu lassen
Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossene Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat,
das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Einschreiben oder Empfangsbescheinigung) mit der Zahlung des Pachtzinses drei Monate im Verzug ist,
das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige seiner Tischgemeinschaft ordnungsgemäß bewirtschaftet,
das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstands weiterverpachtet oder einem Dritten überlässt,
das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingartenvereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt,
das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC Anlagen sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig,
das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss erreichtet oder betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwandabzug,
das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt,
das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt,
das Vereinsmitglied sich so schwerer Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zu Schulden kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

§2
Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach §10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.

§3
Die Schiedsstelle des Vereins prüft, in dem sie dem Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt, den Antrag und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.

§4
Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.

§5
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Kreisverbands zulässig, der endgültig entscheidet.

§6
Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlussverfahren ist geheim. Sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.
 Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigenen Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.

§7
Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitglieds aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form  nicht eingelegt wurde.

§8
Mit dem Ausschluss des Vereinsmitglieds aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitglieds. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

§9
Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächstzulässigen Termin gekündigt wird.
Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An die Stelle des Mitgliedsbeitrags ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrags  zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend

§10
Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

Muster einer Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist zu Beginn jeder Versammlung von den Versammlungsteilnehmern zu beschließen.

§1
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der erweiterte Vorstand hat am Vorstandstisch Platz zu nehmen.

§2
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Verfasser der Niederschrift unterschriftlich zu vollziehen.

§3
Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Vorstandsmitgliedern ist auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung gesprochen wird.

§4
Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit beträgt bis zu drei Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner das Wort zu entziehen.

§5
Zur Begründung eines Antrags erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.

§6
Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt werden darf, sofort und außer der Reihe das Wort. Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt drei Minuten. Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.
Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekanntzugeben.

§7
Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.

§8
Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an den nächstfolgenden im Vorstand abzugeben.

Zurück zum Seiteninhalt